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   BGH, 04.08.2009 - 1 StR 287/09   

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BGH, 04.08.2009 - 1 StR 287/09 (https://dejure.org/2009,9418)
BGH, Entscheidung vom 04.08.2009 - 1 StR 287/09 (https://dejure.org/2009,9418)
BGH, Entscheidung vom 04. August 2009 - 1 StR 287/09 (https://dejure.org/2009,9418)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 353
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 20.06.2007 - 2 BvR 746/07

    Teils unzulässige, im übrigen unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen

    Auszug aus BGH, 04.08.2009 - 1 StR 287/09
    Dann besteht aber kein Anspruch des Angeklagten auf Revisionshauptverhandlung, weder nach einfachem Recht noch nach Verfassungsrecht (vgl. BVerfG, Beschl. vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07 m.w.N.).
  • BGH, 07.08.2007 - 4 StR 142/07

    Verspätetes Ablehnungsgesuch gegen Richter des BGH; rechtliches Gehör;

    Auszug aus BGH, 04.08.2009 - 1 StR 287/09
    Im Zusammenhang mit der Anhörungsrüge kann dies - wie der Beschwerdeführer ersichtlich auch nicht verkennt - nicht nachgeholt werden (BGH, Beschl. vom 7. August 2007 - 4 StR 142/07).
  • BGH, 22.08.2007 - 1 StR 233/07

    Rechtliches Gehör (keine Begründungspflicht für letztinstanzliche Entscheidung)

    Auszug aus BGH, 04.08.2009 - 1 StR 287/09
    Eine Begründungspflicht für diese - letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare - Revisionsentscheidung bestand nicht (vgl. BGH, Beschl. vom 22. August 2007 - 1 StR 233/07 m.w.N.).
  • KG, 27.07.2020 - 4-58/20

    Strafbarkeit des sog. Stealthing

    Die Durchführung einer Revisionshauptverhandlung war nach den maßgeblichen Rechtsgrundsätzen (vgl. nur BVerfG NJW 2014, 2563 mwN; BGH NStZ-RR 2009, 353; s. auch EGMR JR 2015, 95, 102) auch sonst nicht veranlasst.
  • BGH, 09.02.2010 - 4 StR 536/09

    Urteil im "Holzklotzfall" ist rechtskräftig

    Eine Verletzung rechtlichen Gehörs folgt zudem weder daraus, dass der Verwerfungsbeschluss keine weiter gehende Begründung enthielt, noch daraus, dass der Senat ohne Hauptverhandlung entschieden hat (§ 349 Abs. 2 StPO; vgl. die Nachweise im Senatsbeschluss vom 12. Januar 2010 und im Beschluss vom 4. August 2009 - 1 StR 287/09).
  • BGH, 14.08.2012 - 2 StR 629/11

    Erfolgreiche Anhörungsrüge (Verletzung des rechtlichen Gehörs durch mangelnde

    Der Senat ist zu dieser Entscheidung auch eingedenk der Tatsache berufen, dass mit der Gehörsrüge zugleich ein Ablehnungsgesuch gegen einzelne Senatsmitglieder gestellt wurde, denn es entspricht der Intention des § 356a StPO, dass über die Anhörungsrüge durch den iudex a quo entschieden wird (BGH NStZ-RR 2009, 353).
  • BGH, 14.03.2013 - 2 StR 534/12

    Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit (Verfristung bei Entscheidung im

    Etwas anderes gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann nicht, wenn die Ablehnung mit einer Anhörungsrüge nach § 356a StPO verbunden wird, die sich - wie hier - mangels Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG als unbegründet erweist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2007 - 3 StR 425/06, NStZ 2007, 416, vom 7. August 2007 - 4 StR 142/07, NStZ 2008, 55, vom 24. Januar 2012 - 4 StR 469/11, vom 7. November 2009 - 5 StR 356/09, vom 4. August 2009 - 1 StR 287/09, NStZ-RR 2009, 353, vom 2. Mai 2012 - 1 StR 152/11, NStZ-RR 2012, 314, vom 31. Januar 2013 - 1 StR 595/12; Meyer-Goßner, StPO 55. Aufl., § 25 Rn. 11).
  • BGH, 09.12.2009 - 5 StR 356/09

    Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (Verspätung); Anhörungsrüge;

    Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Ablehnung mit einem Antrag nach § 356a StPO verbunden wird, der sich jedoch - wie hier (s. unten 2.) - deswegen als unbegründet erweist, weil die gerügte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht vorliegt, so dass nicht mehr in eine erneute Sachprüfung einzutreten ist, ob der Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist (vgl. BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 17; BGH NStZ-RR 2009, 353).
  • BGH, 17.02.2010 - 1 StR 95/09

    Unbegründete Anhörungsrüge

    Die Prüfung und die Beseitigung gerichtlicher Gehörsverstöße obliegt in erster Linie dem mit der Sache befassten iudex a quo (vgl. BVerfG, Beschl. vom 8. Februar 2007 - 2 BvR 2578/06; Senat, Beschl. vom 4. August 2009 - 1 StR 287/09).
  • BGH, 11.04.2013 - 2 StR 525/11

    Unbegründete Anhörungsrüge; unzulässiges Ablehnungsgesuch gegen Richter des BGH

    Etwas anderes gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann nicht, wenn die Ablehnung mit einer Anhörungsrüge nach § 356a StPO verbunden wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2007 - 3 StR 425/06, NStZ 2007, 416, vom 7. August 2007 - 4 StR 142/07, NStZ 2008, 55, vom 24. Januar 2012 - 4 StR 469/11, vom 7. November 2009 - 5 StR 356/09, vom 4. August 2009 - 1 StR 287/09, NStZ-RR 2009, 353, vom 2. Mai 2012 - 1 StR 152/11, NStZ-RR 2012, 314, vom 31. Januar 2013 - 1 StR 595/12; Meyer-Goßner, StPO 55. Aufl., § 25 Rn. 11).
  • BGH, 05.08.2015 - 2 ARs 18/15

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Nichtgewährung rechtlichen Gehörs

    Der Senat ist zu dieser Entscheidung auch eingedenk der Tatsache berufen, dass ein Ablehnungsgesuch gegen ein Senatsmitglied gestellt wurde, denn es entspricht der Intention des § 33a StPO, dass über sie durch den iudex a quo entschieden wird (vgl. zu § 356a StPO: BGH, Beschluss vom 4. August 2009 - 1 StR 287/09, NStZ-RR 2009, 353; Senatsbeschluss vom 14. August 2012 - 2 StR 629/11, NStZ 2012, 710, 711).
  • BGH, 07.11.2011 - 1 StR 452/11

    Unbegründete Anhörungsrüge (Geltendmachung einer Besorgnis der Befangenheit)

    Ohnehin kann im Verfahren nach § 356a StPO schon grundsätzlich nicht mehr die Befangenheit von an der rechtskräftigen Entscheidung des Senats beteiligten Senatsmitgliedern geltend gemacht werden, wenn - wie hier - die gerügte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht vorliegt (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2007 - 3 StR 425/06 = NStZ 2008, 53; BGH, Beschluss vom 4. August 2009 - 1 StR 287/09 = NStZ-RR 2009, 353; BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2009 - 5 StR 356/09).
  • OLG Zweibrücken, 07.12.2015 - 1 Ws 291/15

    Jugendstrafverfahren: Anfechtung eines Berufungsurteils, durch welches die

    Adressat der Anhörungsrüge ist der iudex a quo (BVerfGE 107, 395 [412]; BGH NStZ-RR 2009, 353).
  • BGH, 13.04.2011 - 1 StR 26/11

    Unbegründete Anhörungsrüge und Geltendmachung der Besorgnis der Befangenheit der

  • OLG Celle, 13.01.2015 - 2 Ws 174/14

    Unzulässigkeit eines Befangenheitsantrags bei gleichzeitig eingelegter

  • KG, 27.07.2020 - 161 Ss 48/20

    Strafbarkeit des sog. Stealthing

  • VGH Bayern, 04.05.2011 - 10 CS 11.274

    Anhörungsrüge; Entscheidung durch den iudex a quo; Verfassungswidrigkeit des §

  • KG, 27.07.2020 - 4 Ss 58/20

    Strafbarkeit des sog. "Stealthing"

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